Satzung des Vereins „Reserve Ausbildungszug“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reserve Ausbildungszug“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Reservistenarbeit sowie die Unterstützung der militärischen und zivilen Ausbildung von Reservisten.
  3. Der Verein bietet Schulungen, Übungen und Veranstaltungen zur Weiterbildung der Mitglieder an.
  4. Der Verein pflegt die Kameradschaft und den Austausch zwischen Reservisten und anderen sicherheitsrelevanten Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. Es gibt keinen Anspruch auf Mitgliedschaft
  3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
  6. Ein Ausschluss ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Der Antrag auf Ausschluss muss von einem ordentlichen Mitglied gestellt und von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt werden.
    • Ausschlussgründe sind: a) Verhalten oder Handlungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. b) Unkameradschaftliches Verhalten.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  3. Sie entscheidet insbesondere über:

a) die Wahl und Entlastung des Vorstands,

b) Satzungsänderungen,

c) die Auflösung des Vereins

  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch Umlagen, Spenden und Zuschüsse.
  2. Die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die den Reservistengedanken fördert.

§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.